Was muss man beim Kauf einer Eigentumswohnung alles beachten?
von Ilka Bierbaum, Aachen 2007
Folgende Gesetzbücher sollten Sie Ihr Eigen nennen:
o BGB Bürgerliches Gesetzbuch ISBN 3423050012 (dtv)
o WEG Wohnungseigentumsgesetzbuch ISSN 0938-6163
o Bei Vermietung MIETER Mietrecht ISBN 3423050020 (dtv)
o Das Mieterlexikon ISBN 3-033091-32-2
o Vermieter und Verwaltung ISSN 0938-3328
Gesetzliche Grundlagen
o BGB §§ 535 – 580a, AGB §§ 305 – 310
o Betriebskostenverordnung (BetrKV)
o Wohnflächenverordnung (WoFlV)
o II Berechnungsverordnung (IIBV)
o Wohnungsbindungsgesetz (WoBinG)
o Heizkostenverordnung (HeizkostenV)
o Energieersparnisverordnung (EnEV)
o EstG §§ 48 + 48d Bauabzugssteuer
Gesetzliche Grundlage des Wohnungseigentums
Wohnungseigentumsgesetz v.1951
- Bildung des Wohnungseigentums
- §3 WEG
Vertragliche Einräumung
z.B. Erbengemeinschaft an einem bestehenden Haus
- §8 WEG
Teilung durch den Eigentümer
Neubau, oder Umwandlung von Mietswohnungen
Folgende Begriffe des Wohnungseigentums sollten Ihnen bekannt sein:
Gemeinschaftseigentum
° Miteigentum
• an Grundstück und Gebäude 1/1.000stel
Sondereigentum
° Wohnungseigentum
• genaue Bezeichnung der Wohnung
° Teileigentum
• dient nicht zu Wohnzwecken
• z.B. Ladenlokale, Büros, Tiefgaragen, Kellerräume
• genaue Bezeichnung
Bei einem Kauf einer Eigentumswohnung ist die Teilungserklärung Bestandteil des Kaufvertrages
Bitte beachten Sie immer, dass Sie diese Teilungserklärung kennen, bevor Sie den Kaufvertrag unterzeichnen.
o Die Teilungserklärung ist folgendermaßen aufgeteilt:
Teilungserklärung
1 Teil A
1.1 Aufteilung des Grundstücks und des Gebäudes
In Teil A (oder Teil I) der Teilungserklärung ist in der Regel die
Aufteilung des Grundstücks und des Gebäudes erfasst. Das Eigentum
an dem Grundstück und dem Gebäude wird in Miteigentumsanteile
aufgeteilt. Die Miteigentumsanteile werden sodann mit bestimmten Einheiten
des Sondereigentums verbunden. Die Teilungserklärung beschreibt das
zugeordnete Sondereigentum und nimmt Bezug auf den Aufteilungsplan, welcher
als Anlage der Teilungserklärung beigefügt ist. Der Aufteilungsplan
ist auf diese Weise Bestandteil der Teilungserklärung.
Hinweis, Verkehrsfähigkeit der Anteile
Durch die Aufteilung des Grundstücks und des Gebäudes in Miteigentumsanteile,
verbunden mit einem Sondereigentum, werden diese Anteile verkehrsfähig,
d. h. sie können als Teil des Grundstücks bzw. des Gebäudes
getrennt veräußert oder beliehen werden.
2 Teil B
2.1 Gemeinschaftsordnung
In Teil B (oder Teil II) der Teilungserklärung wird das Verhältnis
der Eigentümer untereinander geregelt. Manche Gemeinschaftsordnungen
begnügen sich mit dem Hinweis auf die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetztes.
Andere Gemeinschaftsordnungen ändern die abdingbaren Vorschriften
des Wohnungseigentumsgesetztes (s:“WEG-Vorschriften, abdingbare“)
in großem Umfang ab bzw. ergänzen diese. Die gesamte Teilungserklärung
wird in das Grundbuch eingetragen. Sie ist als Vertrag unter den Wohnungseigentümern
verbindlich. Ihre Abänderung ist grundsätzlich nur durch eine
Vereinbarung möglich. Die Abänderung ist gegenüber Sonderrechtsnachfolgern
nur verbindlich, wenn auch sie in das Grundbuch eingetragen wird (§
10 Abs. 2 WEG).
Hinweis, Öffnungsklauseln
Manche Teilungserklärungen enthalten in ihrem II. Teil eine Klausel,
wonach bestimmte Regelungen in der Gemeinschaftsordnung durch Mehrheitsbeschluss
abgeändert werden können. Die aufgrund einer solchen Öffnungsklausel
ergangenen Beschlüsse entsprechen jedoch nach herrschender Meinung
nur Grund vorliegt und subjektiv kein unbillige Benachteiligung einzelner
Wohnungseigentümer entsteht (BGH, Beschluss v. 27.6.1985, VII ZB
21/84, BGHZ 95, 137; zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels
durch Mehrheitsbeschluss, Staudinger-Kreuzer § 10 ).In Teil B (oder
Teil II) der Teilungserklärung sind auch die Sondernutzungsrechte
im Einzelnen geregelt. Solche können z.B. an Gärten, Terrassen
und anderen Freiflächen bestehen. Sondernutzungsrechte sind mit einem
Sondereigentum verbunden und stehen dessen Eigentümer zu. Sie können
anderen Miteigentümern nicht jedoch außen stehenden Dritte
übertragen werden („Sondernutzungsrecht“).
2.2 Sondernutzungsrechte
In Teil B (oder Teil II) der Teilungserklärung sind auch die Sondernutzungsrechte
im Einzelnen geregelt. Solche können z.B. an Gärten, Terrassen
und andere Freiflächen bestehen. Sondernutzungsrechte sind mit einem
Sondereigentum verbunden und stehen dessen Eigentümer zu. Sie können
anderen Miteigentümern nicht jedoch außen stehenden Dritte
übertragen werden („Sondernutzungsrecht“).
Ein sehr wichtiges Dokument ist das Grundbuch, darüber sollten Sie folgendes wissen:
Grundbuch
Aufbau des Grundbuches
o Deckblatt
° Aufschrift
o Bestandsverzeichnis
° (Merkmale des Grundstückes)
o Erste Abteilung
° Eigentumsverhältnisse
o Zweite Abteilung
° Beschränkt dingliche Rechte
o Dritte Abteilung
° Grundpfandrechte
Deckblatt
• Amtsgericht, Gemarkung, (Buch), Blatt
Bestandsverzeichnis
• Bezeichnung des Grundstückes
° Gemarkung, Flur, Flurstück, Wirtschaftsart, Größe
Abteilung I
• Eigentümer
• Grundlage der Eintragung
Abteilung II
• Erbbaurecht
• Grunddienstbarkeit – Wegerecht, Leitungsrecht, Fensterrecht,
Überbaurecht, etc.
• Beschränkt persönliche Dienstbarkeit – Wohnrecht,
Unterlassungsrecht, Wohnungsbelegungsrecht
• Nießbrauchrecht
• Reallasten
• Vorkaufsrecht
• Vormerkung
• Verfügungsbeschränkung
Abteilung III
• Hypotheken
• Grundschulden
• Rentenschulden
Baulast
Baulast ist eine Verpflichtung des Grundeigentümers gegenüber
der öffentlichen Verwaltung
Was Sie über die Gemeinschaft einer Eigentümergemeinschaft
wissen sollten:
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Allgemeine Grundsätze
Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander richtet
sich lt. § 10 WEG wie es
- dem Gesetz entspricht
- den Vereinbarungen entspricht
- den Beschlüssen entspricht
- dem billigen Ermessen entspricht
Wohnungseigentümer
Rechte des Wohnungseigentümer (§ 13 WEG
- kann mit seinen Sondereigentum nach belieben Verfahren
- ist zum Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums berechtigt
Pflichten des Wohnungseigentümers (§ 14 WEG)
- Sondereigentum Instandhalten, andere Eigentümer nicht benachteiligen
- Pflichten auch für Personen seines Haushalts
- Betreten seines Sondereigentums zwecks Instandhaltung zu gestatten
Gebrauchsregelung (§ 15 WEG)
Lasten und Kostenverteilung
- des Sondereigentums sind vom jeweiligen Eigentümer zu tragen
- des Gemeinschaftseigentums sind von der Gemeinschaft zu tragen:
- Entsprechend Ihrem Miteigentumsanteil
- Entsprechend vereinbartem Verteilerschlüssel
- Entsprechend gesetzlicher Verteilungsbesonderheit
- Kosten baulicher Veränderung
- Kosten des Verfahrens nach § 43 WEG
- Heiz- und Warmwasserkosten
Hausgeld
Zusammensetzung des Hausgeldes: Verteilung in m² oder 1/1000stel
Anteile
Kostenarten:
- Grundsteuer
- Straßenreinigung
- Müllabfuhr
- Wasser
- Entwässerung
- Heizkosten
- Versicherung
- Hausreinigung
- Hausmeister
- Gartenpflege
- Allgemein Strom
- Aufzug
- Hausgeld Wohnund 1
- Hausgeld Wohnung 2
- Hausgeld Wohnung 3
- Hausgeld Wohnung x
- Instandhaltung
- Instandhaltungsrücklagen
Zahlungsweise monatlich, 1/12 des Jahresbeitrags, laut Wirtschaftsplan
= Bewirtschaftungskosten
Nicht umlagefähige Betriebskosten:
- Reparaturen
- Bankkosten
- Nebenkosten Verwaltung
- Verwaltung je Wohnung
- Verwaltung je Garage
- Rücklage Instandhaltung
- Sonderkosten/Umlage Instandhaltungen
Zuordnung der Gebäudeteile
Zum Gemeinschaftseigentum gehören im Allgemeinen folgende
Gebäudeteile:
Abstellplätze (Sondernutzungsrecht), Abwasserkanäle, Antennendosen,
Aufzug, Außenjalousien, Balkone, Böden (Estrich), Briefkästen,
Dach, Dachterrasse (Sondernutzungsrecht), Eingangs- und Etagentüren,
Heizkörper & Ventile, Hausmeisterwohnung, Kellerräume, KFZ-Stellplätze (Sondernutzungsrecht),
Mauerwerk (tragende Konstruktion), Schaufensterscheiben, Treppenhaus.
Zum Sondereigentum gehören folgende Gebäudeteile:
(wobei diese detailliert in der Teilungserklärung differenziert werden
können)
Badezimmereinrichtung, Böden (Oberboden), Elektroleitungen (ab Zähler),
Etagenheizung, Hauptversorgungsleitung (ab Wohnungsabzweigung), Haushaltskeller,
Innenanstrich (auch Fenster), Innenwände, Markisen, Sprechanlage
(innerhalb der Wohnung), Türen, Zwischenwände.
Gliederung der Verwaltung
Eigentümergemeinschaft
Eigentümerversammlung
Verwalter
- Erstellung von Abrechnung und Wirtschaftsplan
- Durchführen der Eigentümerversammlung
- Überwachung der Hausordnung
- Durchführen von Beschlüssen
- Durchführen von Instandsetzung
o Mahnwesen
Wohnungseigentümerversammlung
Einberufung, Vorsitz und Niederschrift (§ 24 WEG)
- Einladungsfrist, Häufigkeit, Versammlung, Vorsitz, Niederschrift
Wohnungseigentümerversammlung (§ 23 WEG)
- Tagesordnung, Beschlüsse, Aufhebung von Beschlüssen
Mehrheitsbeschluss (§ 25 WEG)
- Beschlussfähigkeit, Stimmrecht, Stimmübertragung, Mehrheitsbeschluss,
allstimmigen Beschluss, (Zitterbeschluss)
Teilrechtsfähigkeit der WEG
- Bisher war die WEG eine gesamtschuldnerische Gemeinschaft (GbR)
- Durch das Urteil des BGH (V ZB 32/05 vom 02.06.05) wurde bisher
nicht bekannte
Rechtsform des Verbandes gebildet.
Praktische Auswirkungen der Teilrechtsfähigkeit
1.) Die Gemeinschaft haftet als Verband mit ihrem Gemeinschaftsvermögen
-nicht mehr gesamtschuldnerisch-
2.) Gläubiger können auf deren Verwaltungsvermögen
zugreifen. Es kann nur noch in
das Gemeinschaftsvermögen vollstreckt
werden
-nicht mehr gegen einzelne Eigentümer-
3.) Bei Sicherungshypotheken oder Immobilien (z.B. Hausmeisterwohnung)
ist nicht
die Eintragung aller Eigentümer
erforderlich, sondern es wird der Verband
(Gemeinschaft) eingetragen.
Der Verwalter ist Organ des Verbandes (Gemeinschaft)
- In dem meisten Fällen Fremdorgan –
Der Verwalter schließt nicht mehr Verträge für die Wohnungseigentümergemeinschaft (BGB-Gesellschaft) sondern für den Verband als eigenständiger Rechtsträger.
Der Verwalter muss prüfen, ob eine entsprechende Tätigkeit zum Kernbereich der WE-Verwaltung gehört. Denn nur dann gilt Sie als teilrechtfähig.
Was Sie über die Funktion des Verwalters wissen sollten
o Bestellung und Abberufung (§ 26 WEG)
° Wahl durch die Eigentümerversammlung mit Mehrheit,
Frist der Bestellung, Berufung
durch das
Gericht, Beglaubigung, Abberufung
o Aufgaben und Befugnisse (§ 27 WEG)
° u.a. Durchführung von Beschlüssen, Instandhaltung,
Geld verwalten, Zahlung und
Leistungen bewirken, Ansprüche
geltend machen
o Wirtschaftsplan und Rechnungslegung (§ 28 WEG)
° Wirtschaftsplan jährlich aufstellen, Rechnungslegung
jährlich
Besonderheiten des Wohnungseigentumsgesetz WEG
o Entziehung des Wohnungseigentums (§ 18 WEG)
° Gröbliche Verletzung von Pflichten
° Nicht Erfüllung von Lasten und Kostentragung
o Wirkung des Urteils (§ 19 WEG)
° Beschluss und Urteil der Eigentümergemeinschaft
° Wohnungseigentümer kann durch Erfüllung Zwangsversteigerung
abwenden
o Entscheidung durch den Richter (§ 43 WEG)
° Antrag eine Wohnungseigentümers wegen Verstoß
gegen Rechte
und Pflichten
° Antrag eines Wohnungseigentümers wegen Verstoß
des Verwalters gegen Rechte
und Pflichten
° Antrag eines Wohnungseigentümers wegen Bestellung
des Verwalters
° Antrag eines Wohnungseigentümers oder des Verwalters
über Gültigkeit von
Beschlüssen
o Dauerwohnrecht
° Begriffsbestimmung (§31 WEG)
° Voraussetzung der Eintragung (§32 WEG)
° Abwicklung und Rechte des Dauerwohnrechtes (§§ 33
- 41)
WEG Novellierung
1.) Erweiterung der Beschlusskompetenz
Änderung der Sondernutzungsrechte
durch Mehrheitsbeschluss
2.) Kostenverteilung
Betriebskosten können durch
Mehrheitsbeschluss geändert werden
3.) Hausgeld
Fälligkeits-, Verzugsregelungen,
Vertragsstrafen, Umzugspauschalen können
durch Beschlusskompetenz eingeführt
werden
4.) Bauliche Veränderung
Bei Modernisierungsmaßnahmen
und baulicher Veränderung genügt qualifizierte
Mehrheit
5.) Anpassung von Vereinbarungen
Die Eingriffsschwelle soll bereits
bei schwerwiegenden Gründen möglich sein
6.) Zustellungsvollmacht
Neben dem Verwalter auch eine natürliche
Person der WEG
7.) Beschlusssammlung
Sammeln aller Beschlüsse zum
Schutz des Sondernachfolger
8.) Einberufung einer WE-Versammlung
Frist gesetzlich 2 Wochen
9.) Anfechtungsklage
Nicht mehr vor der freiwilligen
Gerichtsbarkeit sondern ein
ordentliches Zivilgerichtsverfahren
10.) Hausgeldansprüche
Ansprüche aus Hausgeld –
auch Nebenkosten – sollen dem dringlichen Recht
vorangehen
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