Immobilienkauf, Finanzierung und notarielle Beurkundung
Ein Wegweiser mit Erläuterung wichtiger Grundbegriffe
Immobilienkauf ohne Risiko
Die eigenen vier Wände, eigener Grund und Boden –
davon träumen viele. Dafür sind sie bereit, mühsam
Erspartes zu opfern, Kredite aufzunehmen. Für Käufer wie
für Verkäufer geht es meist um viel Geld. Keiner von beiden
möchte dabei böse Überraschungen erleben oder sein
Geld verlieren. Der Gesetzgeber weiss das und schreibt zum Schutz
des Verkäufers und des Käufers vor: Kaufverträge
über Grundstücke, Häuser und Eigentumswohnungen oder
Erbbaurechte sind nur rechtsgültig, wenn sie von einem Notar
besiegelt werden.
Erbbaurecht
Grundstück und Haus gehören normalerweise untrennbar zusammen.
Wer also ein Haus kaufen will, der muss das Grundstück kaufen, auf
dem das Haus steht. Wird der Käufer als Eigentümer des Grundstücks
im Grundbuch eingetragen, wird er automatisch auch Eigentümer des
Hauses. Beim Erbbaurecht ist das anders. Erwirbt man ein Erbbaurecht,
kann man auf dem Grundstück, das einem anderen gehört, ein eigenes
Haus haben (entweder bauen oder ein vorhandenes nutzen). Dafür erhält
der Grundstückseigentümer normalerweise einen jährlichen
Geldbetrag, den Erbbauzins. Erbbaurechte können wie Grundstücke
verkauft und belastet werden.
Dem Notar hat das Gesetz die Aufgabe übertragen,
Käufer wie Verkäufer vor Fallstricken zu bewahren. Der Notargarantiert
beiden Seiten optimale, juristische Beratung. Er setzt Ihre Vereinbarungen
in einem wasserdichten Vertrag um, schlägt sachgerechte Regelungen
vor und bespricht den Text. Der Vertragsentwurf ist bereits juristisch
ausformuliert. Lesen Sie ihn dennoch gründlich durch. Haben Sie Zweifel
oder Fragen, können Sie sich – selbstverständlich ohne
Mehrkosten – an den Notar wenden. Nehmen Sie sich ausreichend Zeit.
Für viele Notarverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern
hat der Gesetzgeber eine Bedenkfrist von vierzehn Tagen eingeführt.
Haben Sie sich entschieden und sind Sie mit der anderen Seite einig, nimmt
der Notar die Beurkundung vor.
Beurkundung
Der Notar bespricht den Vertragstext mit den Beteiligten, wobei er ihn
vollständig vorliest, damit nichts übersehen wird. Wenn alle
mit dem Text einverstanden sind unterschreiben sie ihn. Mit seiner Unterschrift
bestätigt der Notar, dass er den Vertrag amtlich geprüft hat
und die Beurkundung abgeschlossen ist. Das Original wird sicher und vertraulich
beim Notar verwahrt.
Zusätzlich organisiertder Notar die Abwicklung des
besiegelten Kaufvertrages, besorgt behördliche Genehmigungen, stellt
bei Gericht die notwendigen Anträge und kümmert sich um die
Löschung von Belastungen im Grundbuch.
Er veranlasst die Eintragung einer Vormerkung. Er verwaltet, soweit erforderlich
den ihm anvertrauten Kaufpreis auf einem Notaranderkonto.
Vormerkung
Die Vormerkung sichert die Eintragung eines Rechts. Die Eintragung einer
Eigentumsvormerkung - auch Auflassungsvormerkung genannt – sichert
den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung an dem veräußerten
Grundstück, das heißt, dieses wird für den Käufer
„reserviert“.
Schließlich achtet der Notar darauf, dass die Eigentumsumschreibung im Grundbuch ordnungsgemäß erfolgt. Wenn der Käufer ein Darlehen zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommen hat, beurkundet der Notar Grundschulden und Hypotheken.
Grundbuch
Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt, einer Abteilung des Amtsgerichts,
geführt. Dem Grundbuch kann jeder die Eigentumsverhältnisse,
die genaue Beschreibung des Grundstücks und dessen mögliche
Belastungen – zum Beispiel Wegerechte, Grundschulden, Hypotheken
– entnehmen. Es ist ein öffentliches Register, auf das man
sich verlassen kann. Der Notar sieht das Grundbuch für die Vertragsbeteiligten
ein und erläutert dessen Inhalt.
Der Käufer sollte den Finanzierunsplan frühzeitig mit seiner
Immobilienmakler/Bank festgelegt haben. Dann kann der Notar die passenden
vertraglichen Zahlungsfristen vorschlagen. Wenn die finanzierende Bank
dem Notar die für die Grundschuld oder Hypothek erforderlichen Angaben
zugeschickt hat, kann der Notar alles so vorbereiten, dass diese Sicherheiten
im gleichen Termin wie der Kaufvertrag beurkundet werden können.
Vertragsgestaltung
Ein Haus- oder Wohnungskauf ist kein Alltagsgeschäft. Im Supermarkt zahlt der Käufer bar und ihm gehört die Ware. Beim Grundstückskauf ist das komplizierter. Der Käufer wird nicht Eigentümer indem er den Haustürschlüssel erhält. Er muss erst als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden. Zwischen Abschluss des Kaufvertrages und Eintragung des Eigentumswechselsin das Grundbuch muss noch einiges geschehen. Für die Zwischenzeit sieht der Kaufvertrag zum Schutz von Verkäufer und Käufer einige Absicherungen vor, damit der Effekt „Geld gegen Ware“ eintritt.
Fälligkeit des Kaufpreises
Der Käufer will den Kaufpreis erst zahlen, wenn er das unbelastete
Eigentum an dem Grundstück – wie vereinbart – sicher
erhalten wird. Der Notar kennt die Voraussetzungen dafür und schlägt
eine entsprechende Vertragsklausel vor.
Meist wird der Notar beauftragt, alle richterlichen, behördlichen und privaten Erklärungen zu stellen. Für Sie selbst wäre das sehr aufwändig. Der Notar entlastet Sie. Liegen dem Notar alle Unterlagen vor, teilt er Ihnen dies mit (Fälligkeitsmitteilung). Jetzt kann der Kaufpreis zum Beispiel über ein Notaranderkonto bezahlt werden. Der Notar klärt Sie darüber auf, ob dies erforderlich ist.
Notaranderkonto
In vielen Fällen zahlt der Käufer den Kaufpreis direkt an den
Verkäufer oder an von diesem bestimmte Personen. Manchmal kann es
aber im Interesse des Verkäufers oder Käufers sein, dass auch
zur Kaufpreiszahlung der Notar eingeschaltet wird. Der Käufer zahlt
dann auf das Notaranderkonto. Es ist ein Konto des Notars, auf dem aber
Geld liegt, das Anderen gehört. Die Führung des Notaranderkontos
ist also eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe. Im Kaufvertrag weisen
der Verkäufer und der Käufer den Notar an, wie der Kaufpreis
von dem Notaranderkonto ausgezahlt werden kann.
Wirtschaftlicher Übergang - Übergang von Besitz, Nutzungen,
Lasten und Gefahr
Der Käufer wird erst Eigentümer, wenn er in das Grundbuch eingetragen
wird. Oft soll der Käufer schon vor diesem Zeitpunkt das Haus oder
die Wohnung wie ein Eigentümer benutzen dürfen (wirtschaftlicher
Übergang). Ab dann stehen ihm alle Erträge des Grundstücks
– z.B. Mieteinnahmen, Obsternten – zu. Dafür muss er
aber auch alle Kosten – z.B. Grundsteuern, Müll- und Wassergebühren
– tragen. Der Zeitpunkt wird im Kaufvertrag vereinbart: Meist muss
der Käufer den Kaufpreis bezahlen, bevor er den Hausschlüssel
erhält.
Übergang des Eigentums
DerVerkäufer will sein Eigentum erst aufgeben, wenn der Kaufpreis
bezahlt ist. Deshalb reicht der Notar den Antrag auf Umschreibung des
Eigentums erst dann beim Grundbuchamt ein, wenn ihm ein Zahlungsbeleg
vorliegt.
Man sieht also: Der Notar sorgt für eine ausgewogeneVertragsgestaltung
und übernimmt die komplizierte Vertragsabwicklung. Der Kauf eines
Hauses oder einer Wohnung ist für den Verkäufer und den Käufer
dadurch mindestens so sicher wie ein Alltagsgeschä
Bauträgervertrag
Oft werden Häuser oder Wohnungen verkauft, die noch
nicht fertiggestellt sind. Der Verkäufer heißt dann Bauträger.
Beide, Bauträger und Käufer haben Vorteile: Der Bauträger
hat Planungssicherheit. Das senkt die Kosten und wirkt sich günstig
auf den Kaufpreis aus. Der Käufer kann das Objekt mitgestalten.
Da das Kaufobjekt noch nicht besichtigt werden kann, sind eine genaue
Baubeschreibung und die Baupläne besonders wichtig. Diese Unterlagen
muss sich der Käufer von dem Bauträger rechtzeitig aushändigen
lassen und genau durchsehen.
Bei einem Bauträgervertrag zahlt der Käufer den Kaufpreis meist nicht in einem Betrag, sondern in Raten. Die Raten richten sich nach dem tatsächlichen Baufortschritt. Der Bauträgervertrag legt auch fest, bis zu welchem Zeitpunkt das Objekt fertiggestellt sein muss. Er regelt die Rechte des Käufers bei Baumängeln. Sonderwünsche des Käufers müssen, wie alle Vereinbarungen mit dem Bauträgervertrag beurkundet werden.
Eigentumswohnung
Man muss nicht gleich ein ganzes Grundstück mit einem Haus kaufen. Ein Haus kann auch in Eigentumswohnungen aufgeteilt sein. Der Käufer einer Eigentumswohnung erwirbt nicht nur Eigentum an der Wohnung – Sondereigentum –,
Sondereigentum
Sondereigentum
sind die Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller, Garagen
oder Tiefgaragenplätze.
Es kommt auf den Einzelfall an. Maßgeblich ist immer
die Teilungserklärung.
sondern gleichzeitig einen Anteil an dem gesamten Gebäude
und an dem Grund und Boden, auf dem das Gebäude steht –
gemeinschaftliches Eigentum - .
Gemeinschaftliches
Eigentum
Gemeinschaftliches
Eigentum sind das Grundstück und alle Teile des Gebäudes,
die nicht Sondereigentum
sind. Das sind vor allem die tragenden Teile des
Gebäudes
und alle gemeinschaftlich genutzen Bereiche, wie z.B. Treppenhäuser,
Aufzüge, Flure oder Heizungsanlagen.
Die Wohnung, die räumlich genau abgegrenzt ist, steht nur dem jeweiligen Eigentümer zu. Der Rest des Gebäudes und die Freiflächen stehen grundsätzlich allen Wohnungseigentümern zu, sofern nicht - Sondernutzungsrechte - eingeräumt wurden.
Sondernutzungsrechte
Sondernutzungsrechte
geben einzelnen Wohnungseigentümern das Recht, Teile
des gemeinschaftlichen
Eigentums alleine zu nutzen, wie z.B. oberirdische
PKW-Stellplätze, Terrassen, Gartenflächen
oder Dachspeicherräume.
Eigentum an einzelnen Wohnungen eines Hauses entsteht, wenn das Haus in einer notariellen Teilungserklärung aufgeteilt wird. Jede Wohnung wird in das Grundbuch eingetragen. Die Eigentümer der Wohnungen bilden eine Gemeinschaft, die ihre Spielregeln braucht. Gesetzliche Regeln enthält das Wohnungeigentumsgesetz – WEG. Dieses wird durch eine Gemeinschafts- ordnung und durch Beschlüsse der Wohnungseigentümer ergänzt. Die Teilungserklärung mit der Gemeinschaftsordnung und die Beschlüsse sind deshalb wichtige Unterlagen. Ein Käufer, der sie sich vor der Beurkundung nicht genau anschaut, riskiert böse Überraschungen. Auch über das Hausgeld, das meist monatlich gezahlt wird und über Instandhaltungsrücklagen muss sich der Käufer informieren.
Kaufpreisfinanzierung und Grundpfandrechte
Viele Käufer einer Immobilie finanzieren einen Teil des Kaufpreises
über einen Bankkredit. Die Bank und der Käufer schließen
einen Darlehensvertrag. Sie vereinbaren, wie das Darlehen zurückgezahlt
wird und regeln die Höhe der Zinsen.
Die Bank will sich für den Fall absichern, dass der Käufer das
Darlehen nicht zurückzahlen kann. Meistens wird das gekaufte Grundstück
als Sicherheit verwendet. Dazu wird es zugunsten der Bank mit einer Grundschuld
oder Hypothek belastet.
Grundschuld oder Hypothek
Viele Käufer eines Grundstücks sagen: „Mein Haus gehört
für die nächsten 30 Jahre der Bank.“ Diese Redensart meint:
Zwar wird der Käufer Eigentümer, wenn er im Grundbuch steht,
die Bank kann aber auf das Grundstück zugreifen, wenn der Darlehensnehmer
nicht pünktlich zahlt. Mit der Eintragung einer Grundschuld oder
einer Hypothek ist es, als hätte der Käufer das Grundstück
der Bank „verpfändet“. Die Bank kann das Grundstück
durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung zu Geld machen.
Gegenüber der Hypothek hat die Grundschuld den Vorteil, dass sie
beliebig oft als Sicherheit für andere Forderungen verwendet werden
kann. Welche Schulden durch die Grundschuld abgesichert werden, ergibt
sich aus einer besonderen Vereinbarung, der Zweckerklärung. Die Zweckerklärung
ist deshalb besonders wichtig. Man sollte sie sich genau ansehen. Fragen
beantwortet der Notar in einem Beratungsgespräch.
Von beiden Sicherheiten hat sich die Grundschuld durchgesetzt. Grundschuld und Grundschuld- zinsen müssen in das Grundbuch eingetragen werden. Die Grundschuld gibt der Bank das Recht, in das verpfändete Grundstück zu vollstrecken.
Grundschuldzinsen
Oft werden Grundschuldzinsen von 15%, 18% oder 20% vereinbart und eingetragen.
Das ist eine Obergrenze. Es bleibt Spielraum für alle Forderungen.
Wirtschaftlich entscheidend ist die Zinshöhe der gesicherten Forderungen,
also z.B. aus dem Darlehensvertrag.
Schuldanerkenntnis und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung
Neben der Grundschuld verlangen die meisten Banken ein Schuldanerkenntnis. Wenn der Darlehensnehmer/Käufer das Darlehen nicht zurückzahlt, könnte die Bank vor Gericht klagen. Mit diesem Urteil könnte sie auf das restliche Vermögen des Darlehensnehmers zugreifen, also z.B. ein Konto oder Lohnansprüche pfänden. Das ist zeitaufwändig und teuer. Hat der Darlehensnehmer dagegen in der notariellen Bestellungsurkunde ein Schuldanerkenntnis abgegeben und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, kann die Bank ohne Gerichtskosten vollstrecken. Vollstreckt die Bank zu Unrecht, kann sich der Darlehensnehmer vor Gericht dagegen wehren.
Der Notar begleitet Verkäufer und Käufer durch ihren Vertrag und seine Abwicklung. Er kennt bewährte Vertragsklauseln und passt sie neuen Gesetzen und Gerichtsurteilen an. Er hilft Ihnen, die richtigen Entscheidungen zu treffen und teure Streitigkeiten zu vermeiden.
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Baugrundstück in MG-Beckrath