Welche Fristen sind beim Energieausweis zu beachten?


Die wichtigsten Fristen der neuen EnEV auf einen Blick

Bei Neubauten und Modernisierungen im Bestand:

ab 01.10.2007     Pflicht zur Vorlage an Behörden auf Verlangen bei neuen Bauanträgen und Modernisierungen, wenn für das gesamte Gebäude die Nachweis-Berechnungen durchgeführt wurden (§ 16 Abs.1 EnEV).

Bei Bestandsgebäuden:

Energieausweis mit Modernisierungsempfehlungen auf Verlangen bei Verkauf, Leasing, Verpachtung und Neuvermietung zugänglich machen (§ 16 Abs.2 EnEV).

ab 01.07.2008    für Wohnbestand erbaut bis 31.12.1965

ab 01.01.2009
    für Wohnbestand erbaut ab 01.01.1966

ab 01.10.2008    Wohngebäude, die weniger als 5 Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt worden ist Ausstellung des Energieausweises auf der Grundlage des Energiebedarfs ist Pflicht. Ausnahme: das Wohngebäude entsprach bereits bei der Baufertigstellung dem Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11.08.1977 oder ist durch spätere Änderungen mindestens auf dieses Anforderungsniveau gebracht worden.

ab 01.07.2009    für Nichtwohngebäude im Bestand. Aushang in großen Dienstleistungsgebäuden mit über 1.000 qm Nutzfläche und regem Publikumsverkehr (§ 16 Abs.3 EnEV)

bis 30.09.2008    Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- oder Verbrauchsausweis für alle Bestandsgebäude

ab Ausstell-        Bereits erstellte Energieausweise behalten für 10 Jahre ihre Gültigkeit.
ungsdatum

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