Welche Fristen sind beim Energieausweis zu beachten?
Bei Neubauten und Modernisierungen im Bestand:
ab 01.10.2007 Pflicht zur Vorlage an Behörden auf Verlangen bei neuen Bauanträgen und Modernisierungen, wenn für das gesamte Gebäude die Nachweis-Berechnungen durchgeführt wurden (§ 16 Abs.1 EnEV).
Bei Bestandsgebäuden:
Energieausweis mit Modernisierungsempfehlungen auf Verlangen bei Verkauf, Leasing, Verpachtung und Neuvermietung zugänglich machen (§ 16 Abs.2 EnEV).
ab 01.07.2008 für Wohnbestand erbaut bis 31.12.1965
ab 01.01.2009 für Wohnbestand erbaut ab 01.01.1966
ab 01.10.2008 Wohngebäude, die weniger als 5 Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt worden ist Ausstellung des Energieausweises auf der Grundlage des Energiebedarfs ist Pflicht. Ausnahme: das Wohngebäude entsprach bereits bei der Baufertigstellung dem Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11.08.1977 oder ist durch spätere Änderungen mindestens auf dieses Anforderungsniveau gebracht worden.
ab 01.07.2009 für Nichtwohngebäude im Bestand. Aushang in großen Dienstleistungsgebäuden mit über 1.000 qm Nutzfläche und regem Publikumsverkehr (§ 16 Abs.3 EnEV)
bis 30.09.2008 Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- oder Verbrauchsausweis für alle Bestandsgebäude
ab Ausstell- Bereits erstellte Energieausweise behalten für 10 Jahre ihre Gültigkeit.
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