Was ist das Bieterverfahren?
Es läßt sich am besten dadurch beschreiben, was es nicht ist: Es ist keine Versteigerung oder Auktion.
Es sieht nur ähnlich aus und „fühlt“ sich für die Teilnehmer auch ähnlich an – und das ist gewollt. Grundlegender Unterschied zur Versteigerung ist jedoch das Ende. Am Ende der Versteigerung steht der Zuschlag für das höchste Gebot und sei es noch so niedrig. Dem gegenüber ist es dem Verkäufer, der ein Bieterverfahren durchführen lässt freigestellt, ob dem Meistbietenden den Zuschlag erteilt oder nicht.
Das Bieterverfahren ist ein nützliches Marketinginstrument, das
dazu beiträgt, Interesse und Nachfrage zu generieren. Zugleich bietet
es eine partnerschaftliche Methode der realen Marktpreisfindung und ermöglicht
es Verkäufe zu realisieren.
Das Bieterverfahren eignet sich hervorragend bei einem Immobilienverkauf,
der über eine Vermittlung durch einen Makler angeboten wird.
Dabei ist es - mehr noch als beim herkömmlichen Verkauf - notwendig,
dass zwischen dem Verkäufer und dem Makler partnerschaftlich miteinander
umgegangen wird. Zudem erfordert das Verfahren ein hohes Maß an
Verschwiegenheit und Seriosität auf Seiten beider Parteien, da andernfalls
der erfolgreiche Abschluss des gesamten Verkaufsverfahrens gefährdet
ist.
Die Inanspruchnahme von Maklerleistungen ist nicht kostenlos – ganz
gleich wer bei einem erfolgreichen Abschluss zahlungsverpflichtet ist
oder werden soll (Verkäufer/Käufer). Für das Bieterverfahren
wird allgemein die Zahlungsverpflichtung des Verkäufers empfohlen,
was im Hinblick auf eine Vereinheitlichung auch sinnvoll erscheint.
Die Regelung zur Zahlung des Makler-Erfolgshonorars ist in den einzelnen
Bundesländern unterschiedlich geregelt. In Nordrhein-Westfalen sind
6% zzgl. MwSt. (7,14 % inkl. MwSt.) vom notariellen Kaufpreis üblich,
welches einseitig oder hälftig vom Verkäufer und/oder Käufer
zu tragen ist.
Zudem bedingt dieses Verfahren eine besondere Bindung zwischen Auftraggeber
und Auftragnehmer. Der Verkäufer kann während des laufenden
Bieterverfahrens in seiner eigenen Aktivität nicht frei bleiben.
Die Gefahr, dass zeitgleiche, eigene Vermittlungsbemühungen das Verfahren
stören würden, wäre einfach zu groß. Der zeitliche
Rahmen der Bindung sollte nach Ablauf des Bieterverfahrens beendet sein.
Der Verkäufer kann dann wieder frei über seine Immobilie verfügen.
Es wird deshalb eine Vertragsgestalltung notwendig, die beiden Seiten
gerecht wird. Für den Auftraggeber/Verkäufer geht es hier vor
allem um eine Leistungsgarantie mit Bindungsfrist, die nicht über
den Zeitpunkt des Verfahrens hinausgeht. Für den Auftragnehmer/Makler
liegt der Schwerpunkt neben der optimalen Vermittlung des Objektes auch
an die Sicherung seiner Ansprüche aus den erbrachten Leistungen.
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