Was ist das Bieterverfahren?


Der neue Weg der Immobilienvermarktung

Es läßt sich am besten dadurch beschreiben, was es nicht ist: Es ist keine Versteigerung oder Auktion.
Es sieht nur ähnlich aus und „fühlt“ sich für die Teilnehmer auch ähnlich an – und das ist gewollt. Grundlegender Unterschied zur Versteigerung ist jedoch das Ende. Am Ende der Versteigerung steht der Zuschlag für das höchste Gebot und sei es noch so niedrig. Dem gegenüber ist es dem Verkäufer, der ein Bieterverfahren durchführen lässt freigestellt, ob dem Meistbietenden den Zuschlag erteilt oder nicht.

Das Bieterverfahren ist ein nützliches Marketinginstrument, das dazu beiträgt, Interesse und Nachfrage zu generieren. Zugleich bietet es eine partnerschaftliche Methode der realen Marktpreisfindung und ermöglicht es Verkäufe zu realisieren.

Das Bieterverfahren eignet sich hervorragend bei einem Immobilienverkauf, der über eine Vermittlung durch einen Makler angeboten wird.
Dabei ist es - mehr noch als beim herkömmlichen Verkauf - notwendig, dass zwischen dem Verkäufer und dem Makler partnerschaftlich miteinander umgegangen wird. Zudem erfordert das Verfahren ein hohes Maß an Verschwiegenheit und Seriosität auf Seiten beider Parteien, da andernfalls der erfolgreiche Abschluss des gesamten Verkaufsverfahrens gefährdet ist.
Die Inanspruchnahme von Maklerleistungen ist nicht kostenlos – ganz gleich wer bei einem erfolgreichen Abschluss zahlungsverpflichtet ist oder werden soll (Verkäufer/Käufer). Für das Bieterverfahren wird allgemein die Zahlungsverpflichtung des Verkäufers empfohlen, was im Hinblick auf eine Vereinheitlichung auch sinnvoll erscheint.

Die Regelung zur Zahlung des Makler-Erfolgshonorars ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. In Nordrhein-Westfalen sind 6% zzgl. MwSt. (7,14 % inkl. MwSt.) vom notariellen Kaufpreis üblich, welches einseitig oder hälftig vom Verkäufer und/oder Käufer zu tragen ist.
Zudem bedingt dieses Verfahren eine besondere Bindung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Der Verkäufer kann während des laufenden Bieterverfahrens in seiner eigenen Aktivität nicht frei bleiben. Die Gefahr, dass zeitgleiche, eigene Vermittlungsbemühungen das Verfahren stören würden, wäre einfach zu groß. Der zeitliche Rahmen der Bindung sollte nach Ablauf des Bieterverfahrens beendet sein. Der Verkäufer kann dann wieder frei über seine Immobilie verfügen.
Es wird deshalb eine Vertragsgestalltung notwendig, die beiden Seiten gerecht wird. Für den Auftraggeber/Verkäufer geht es hier vor allem um eine Leistungsgarantie mit Bindungsfrist, die nicht über den Zeitpunkt des Verfahrens hinausgeht. Für den Auftragnehmer/Makler liegt der Schwerpunkt neben der optimalen Vermittlung des Objektes auch an die Sicherung seiner Ansprüche aus den erbrachten Leistungen.

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