Die Auflassungsvormerkung sichert dem Käufer den Anspruch auf Übertragung des Eigentums einer Immobilie.
Die Vormerkung wird deshalb benötigt, weil nach der Kaufvertragsunterzeichnung beim Notar die Auflassung
nicht unmittelbar erfolgt. Sie wird in Abteilung II des Grundbuches eingetragen und mit der Eigentumsumschreibung
Zug um Zug wieder gelöscht.