Auflassung


Der Begriff Auflassung stammt aus dem Mittelalter. Nach der Abwicklung eines Hauskaufes, wenn der Vorbesitzer alles geräumt hatte, ließ man die Haustüre offen (Auflassung) und der neue Besitzer konnte einziehen. Es bezeichnet also die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über den Eigentumswechsel einer Immobilie. Die Auflassung wird zusätzlich zum Kaufvertrag von beiden Parteien in Anwesenheit eines Notares erklärt und im Grundbuch eingetragen.


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