Als Anderkonto oder Notar-Anderkonto bezeichnet man das vom beurkundenden Notar eingerichtete Treuhandkonto.
Es dient zur vorübergehenden Verwahrung von Fremdgeldern. Der Verkäufer erhält über dieses Konto seinen Kaufpreis,
wenn alle endgültigen Bedingungen zur Kaufpreisabwicklung, wie die Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch
abgeschlossen sind. Für die Führung des Anderkontos verlangt der Notar eine zusätzliche Gebühr.