Nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz geben es zwei Gruppen von Altlasten:
Grundstücke, auf denen Abfälle gelagert oder behandelt worden sind und stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen.
Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdeten Stoffen umgegangen wurde.
Zum Schutz des Erwerbers eines Grundstückes hat man seit 1999 festgelegt, dass der frühere Eigentümer zur Sanierung
eines belasteten Grundstückes verpflichtet ist, sofern er die Altlast kannte oder kennen musste.
Bei Verdachtsflächen ist es auf jeden Fall ratsam, ein Bodengutachten einzuholen. Beim örtlichen Bauamt kann
im Altlasten-Kataster Einsicht über bestehende Altlasten genommen werden. Diese sind jedoch nicht immer vollständig.